Inhalt
- Was ist eine „Verdachtsunabhängige Waffenkontrolle“
- Richtiges Verhalten bei einer verdachtsunabhängigen Waffenkontrolle
- Ausreden, die das Waffenrecht nicht gelten lässt
- Kosten einer verdachtsunabhängigen Waffenkontrolle
- Donaueschingen – Neue Gebührenordnung sorgt für Unmut
- Was bedeutet Bestandsschutz bei der Nutzung eines Waffenschranks?
- Risiko: Gemeinschaftliche Nutzung von Waffenschränken
- Aufbewahrung von Schlüssel und Zugangscode
- Fazit
Verdachtsunabhängige Waffenkontrollen – oder auch Waffenschrank-Kontrollen – führen immer wieder zu Unmut bei Jägern und Sportschützen. Die Angelegenheit ist hochgradig sensibel, da bei diesen Kontrollen die eigene Zuverlässigkeit auf dem Prüfstand steht. Wer Waffen und Munition nicht nach den rechtlichen Vorgaben sicher verwahrt, riskiert neben einer Geldbuße und der Möglichkeit eines Straftatbestands auch den Entzug von Waffenbesitzkarte, Jagdschein und damit auch Jagdpachtvertrag.
Zudem schlägt der deutsche Föderalismus auch hier erneut gnadenlos zu und erlaubt nicht nur auf Landesebene sondern sogar auf Ebene der Kommunen eigene Vorgehensweisen bei diesen Kontrollen und unterschiedliche Gebührensätze.
Was ist eine „Verdachtsunabhängige Waffenkontrolle“
Im Vergleich zu einer verdachts- bzw. anlassbezogenen Verdachtskontrolle, der ein festgestellter Missstand bei einem Legalwaffenbesitzer vorausgeht, kann eine verdachtsunabhängige Waffenkontrolle am ehesten als eine Art Stichprobe verstanden werden. Diese sind seit dem 25. Juli 2009 zulässig. Die Zuständigkeit zur Durchführung einer Waffenkontrolle liegt bei der Waffenbehörde. Andere Behörden oder die Polizei sind zur Durchführung nicht berechtigt. Die Polizei darf lediglich im Rahmen der Amtshilfe unterstützen, es sei denn, sie ist selbst die zuständige Waffenbehörde. Die Kontrollen erfolgen angemeldet oder unangemeldet und sind in den meisten Bundesländern und Kommunen kostenpflichtet.
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Richtiges Verhalten bei einer verdachtsunabhängigen Waffenkontrolle
Grundsätzlich unterliegt Ihr als Legalwaffenbesitzer einer so genannten Mitwirkungspflicht bei einer Waffenkontrolle (§ 36 Abs. 3 S. 1, 2 WaffG). Allerdings bedeutet dies nicht, dass Ihr Euch für diese Kontrolle verbiegen müsst. Beide Seiten haben Rechte und Pflichten. Egal ob eine verdachtsunabhängige Kontrolle angemeldet oder unangemeldet erfolgt, muss sie bestimmten Anforderungen genügen.
Beginnen wir mit dem einfachen Thema, wann eine Kontrolle überhaupt stattfinden kann. Eine Kontrolle darf nicht an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden und an den anderen Tagen nur in den Zeiten von 06:00 – 21:00h. Wenn also die Waffenbehörde wider Erwarten um 02:00h nachts die Kontrolle durchführen möchte, weil bei Euch ja noch Licht brennt, dann dürft Ihr die Kontrolle verweigern.
Eure Räumlichkeiten dürfen grundsätzlich nur mit Eurem Einverständnis und während Eurer persönlichen Anwesenheit von Behördenmitarbeitern für eine Waffenkontrolle betreten werden (Unverletzlichkeit der Wohnung). Zu diesen Räumlichkeiten zählen ausschließlich die Räume, in denen Ihr Eure Waffen und Munition aufbewahrt und die Räume, die bis zum Aufbewahrungsort durchquert werden müssen (eine Aufbewahrung im Schlafzimmer sei daher gut überlegt). Eine Ausnahme liegt vor, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Wenn dem so wäre, würde bei Euch allerdings direkt eine verdachtsabhängige Waffenkontrolle durchgeführt und damit liegt ein anderer Sachverhalt vor, nämlich der einer vermeintlichen Straftat. Eure Familienmitglieder können in Eurer Abwesenheit bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle (und sofern sie selbst keine Waffenbesitzer sind und eine Kontrolle bei Ihnen durchgeführt werden soll) der Behörde den Zutritt verweigern und diese um einen neuen Termin bitten.
Auch Ihr könnt den Zutritt verweigern, doch im Hinblick auf die oben genannte Mitwirkungspflicht ist dies ohne triftigen Grund (wirklich wichtiger, nicht nachholbarer Termin) nicht empfehlenswert. Wer es zu weit treibt, permanent einen unaufschiebbaren Termin zu haben vorgibt oder sich auf die Unverletzlichkeit der Wohnung beruft, der riskiert ebenfalls sein Zuverlässigkeit (siehe VG Freiburg, Beschluss vom 14.06.2012 – 4 K 914/12):
„7. Ein Waffenbesitzer muss sich entscheiden, ob ihm das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung so wichtig ist, dass er den Bediensteten der Waffenbehörde generell den Zutritt verweigern will. Wenn er sich so entscheidet und dem Schutz seiner Privatheit damit eine derartige (absolute) Priorität einräumt, dann kann und darf von ihm erwartet werden, dass er entweder auf den Besitz von Waffen verzichtet oder seine Waffen an Stellen verwahrt, an denen seine Privatsphäre nicht berührt wird. Das kann in verschiedenster Weise geschehen, z. B. indem er seine Waffen bei einem zuverlässigen Dritten verwahrt, oder aber auch, indem er seine Waffenschränke in Räumen verwahrt, die zwar formal noch zu den von Art. 13 GG geschützten Räumlichkeiten gehören, deren Zugänglichkeit er selbst aber so gestaltet, dass seine Privatsphäre nicht betroffen wird, wenn Dritte sie in Augenschein nehmen. Er selbst hat es demnach in der Hand, die Aufbewahrung seiner Waffen so zu gestalten, dass eine Inspizierung den geringstmöglichen Eingriff in seine Privatsphäre darstellt. Ein Waffenbesitzer, der von diesen ihm zumutbaren Möglichkeiten keinen Gebrauch macht und seine Waffen gerade in einem Bereich seiner Wohnräume verwahrt, in dem er durch einen Zutritt Dritter seine Privatsphäre verletzt sieht, verletzt seine ihm durch das Waffengesetz auferlegten Pflichten, wenn er sich unter Berufung auf sein Grundrecht aus Art. 13 GG jeglicher Kontrolle der sicheren Aufbewahrung seiner Waffen entzieht.
…“
Gerade in Zeiten, in denen Betrüger immer selbstsicherer vorgehen und sich als Mitarbeiter der Waffenbehörde ausgeben, um an Schusswaffen heranzukommen, ist Vorsicht geboten. Dass die Behördenmitarbeiter sich vollumfänglich ausweisen können, sollte daher selbstverständlich sein. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Dokumente und der Identität könnt Ihr Rücksprache mit der zuständigen Waffenbehörde halten. Wenn Ihr möchtet, könnt Ihr zu einer Kontrolle einen fachkundigen Zeugen hinzuziehen, der jedoch nicht mit Euch verwandt sein sollte. Über die Kontrolle könnt Ihr ein Protokoll anfertigen.
Wenn Ihr der Waffenbehörde den Zutritt gewährt habt, dürfen sie Euren Waffenschrank überprüfen, ob er den Sicherheitsanforderungen entspricht und natürlich die vorhandenen Waffen und die Munition mit den Eintragungen in Eurer Waffenbesitzkarte abgleichen. Ferner dürfen die Mitarbeiter überprüfen, ob alle Waffen entladen sind. Dies ist ein nicht zu unterschätzender Punkt, daher solltet Ihr immer unbedingt sicherstellen, dass sich keine Munition mehr in Euren Waffen befindet. Alle übrigen Gegenstände im Schrank gehen die Behördenmitarbeiter nichts an und sind daher nicht Gegenstand einer Überprüfung (persönliche Dokumente, Schmuck etc.).
Befindet sich eine Eurer Waffen zum Beispiel wegen einer Reparatur nicht in Eurem Schrank, ist eine Bescheinigung über ihren Verbleib unabdingbar, um der Behörde keinen Angriffspunkt für ein Durchsuchungsrecht zu geben oder Eure Zuverlässigkeit anzuzweifeln. Bedenkt: auch ein einmaliger Verstoß gegen die rechtlichen Vorgaben zur Aufbewahrung von Waffen kann zum Verlust der Zuverlässigkeit führen.
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Ausreden, die das Waffenrecht nicht gelten lässt
„Ich wollte meine Waffe gerade putzen, darum liegt sie auf dem Wohnzimmertisch.“
„Meine Waffe/mein Schalldämpfer muss noch trocknen, daher ist sie/er nicht im Schrank.“
Diese und andere Begründungen hören Behördenmitarbeiter oft, wenn sich eine Waffe nicht dort befindet, wo sie sein sollte: im Waffenschrank. Denn insbesondere für die beiden oben genannten Beispiele gibt es klare Regelungen im Waffenrecht. Wer seine Waffe säubern möchte und es klingelt genau in diesem Moment an der Tür, hat die Waffe vorher wieder in den Waffenschrank zurückzulegen und erst dann die Tür zu öffnen. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde zur Kontrolle vorbeischaut. Ein Schalldämpfer ist einer Waffe gleichgestellt und unterliegt somit denselben Anforderungen zur Aufbewahrung wie eine Schusswaffe selbst.
Jeder Zugriff von Unbefugten auf die eigenen Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände ist von Euch in jedem Fall zu unterbinden.
Kosten einer verdachtsunabhängigen Waffenkontrolle
Ja, Ihr habt richtig gelesen: bei einer verdachtsunabhängigen Waffenkontrolle werden Euch in den meisten Bundesländern (Ausnahme Bayern) Kosten in Rechnung gestellt, die über die Gebührenordnung geregelt werden. Diese Gebühren fallen auch dann an, wenn die Kontrolle ohne Beanstandung abgeschlossen wurde. Das heißt, dass Ihr auch dann eine Kostenrechnung zu begleichen habt, wenn Ihr alle Eure Waffen korrekt und wie rechtlich vorgeschrieben aufbewahrt.
Genau dieser Umstand ist es, der Legalwaffenbesitzer regelmäßig in Rage versetzt. Die Rechtmäßigkeit dieser Praxis und die Höhe der Gebühren werden schon länger hinterfragt. Denn wenn wir ehrlich sind, ist dieser Vorgang in etwa so sinnbefreit wie unverschämt, als wenn Autofahrern die Kosten für eine Geschwindigkeitsmessung in Rechnung gestellt würden, obwohl sie sich an die Geschwindigkeit gehalten haben.
Man stelle sich vor, die Polizei winkt Euch morgen auf einer Autofahrt hinter dem Messgerät heraus, beglückwünscht Euch, dass Ihr die Geschwindigkeit eingehalten habt und händigt Euch anschließend die Rechnung für die Messung aus. Wäre das akzeptabel?
Der VDB (Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e. V.) bietet seinen Mitgliedern seit Kurzem an, Gebührenbescheide für verdachtsunabhängige Waffenkontrollen (ohne Befund) durch den Verband auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Wer noch kein Mitglied ist, kann dies in nur wenigen Schritten werden. Mehr zum VDB in unserem Beitrag.
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Donaueschingen – Neue Gebührenordnung sorgt für Unmut
Im April 2022 hat die Stadt Donaueschingen durch eine neue Gebührenordnung für Waffenkontrollen auf sich aufmerksam gemacht. Unabhängig von ihrem Landkreis darf sie als große Kreisstadt bestimmte Zuständigkeiten wie das Waffenrecht selbst regeln und hat so die Gebühren für Waffenbesitzer angepasst – natürlich nach oben. So fallen dort seit dem 12. April 180,30 Euro für eine verdachtsunabhängige Kontrolle inklusive einer Waffe an. Für jede weitere Waffe wird der Besitzer mit zusätzlichen 13,70 Euro zur Kasse gebeten. Eine Obergrenze für die Kontrolle gibt es nach Aussage der Stadt nicht.
Da nach Meinung der persönlichen Referentin des Oberbürgermeisters ein erhebliches Gefährdungspotential von den Waffen ausgehe, sollen alle Legalwaffenbesitzer alle drei Jahre mindestens einmal auf die ordnungsgemäße Aufbewahrung ihrer Waffen kontrolliert werden. Durchschnittliche Kosten pro Kontrolle: mehr als 235 EUR. Die Stadt hat dafür sogar einen Waffenkontrolleur eingestellt.
Was bedeutet Bestandsschutz bei der Nutzung eines Waffenschranks?
Der Bestandsschutz wird durch § 36 Abs. 4 WaffG geregelt und bezieht sich auf „alte“ Waffenschränke der Klassen A und B sowie den Jägerschrank, die vor der Gesetzesänderung zur Schutzklasse von Waffenschränken vom 06.07.2017 vorgeschrieben waren. Dieser Bestandsschutz erstreckt sich einerseits
- auf die erlaubte Weiterverwendung nach dem 06.07.2017 durch die berechtigte Person selbst und
- im Todes-/Erbfall oder beim Ausscheiden einer berechtigten Person auch auf Mitbenutzer des Waffenschranks, sofern sie den Waffenschrank zuvor bereits nachweislich mit dem Berechtigten benutzt haben
Beispiel: Vater und Sohn/Tochter nutzen gemeinsam einen Waffenschrank (der dem Bestandsschutz unterliegt) zur Aufbewahrung ihrer jeweils eigenen Waffen. Der Vater gibt eines Tages seinen Jagdschein ab und Sohn/Tochter nutzen den zuvor gemeinsam genutzten Waffenschrank weiter. Dieses Vorgehen ist rechtlich erlaubt.
Rechtlich nicht erlaubt hingegen ist folgender Sachverhalt: Ein Jäger verstirbt und vererbt seinen Waffenschrank einem Erben, der zuvor seine eigenen Waffen nicht in diesem Waffenschrank verwahrt hat. Der Bestandsschutz zieht in diesem Fall nicht, da vor dem Eintritt des Erbfalls keine gemeinschaftliche Nutzung des Waffenschranks nachweisbar ist.
Auch für die Waffenaufbewahrung nicht zugelassene Schränke stellen einen Aufbewahrungsfehler dar. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine Nachbesserung ausgeschlossen ist. Der Mangel kann also nicht nachträglich beseitigt werden.
Risiko: Gemeinschaftliche Nutzung von Waffenschränken
So schön es auch sein mag, zum Beispiel Kosten und Platz für einen Waffenschrank zu teilen, so groß ist auch das Risiko, dem sich eine Waffenschrankgemeinschaft mit einer gemeinsamen Nutzung aussetzt. Es gibt dabei nämlich ein nicht zu vernachlässigendes Risiko: die Waffenbesitzer haften bei Verstößen gegen die Aufbewahrungsvorschriften gemeinschaftlich. Das bedeutet, dass bei einem Rechtsverstoß bei der Aufbewahrung durch einen Schranknutzer auch der andere Schranknutzer rechtlich aufgrund mangelnder Zuverlässigkeit belangt werden kann. Hier sei beispielhaft unerlaubter Waffenbesitz aufgrund nicht gemeldeter/registrierter Waffen genannt.
Wer sich also unsicher hinsichtlich der Zuverlässigkeit seines Mitbenutzers bei der Waffenaufbewahrung ist, der sollte trotz aller möglichen Erleichterungen, die ihm durch die gemeinschaftliche Nutzung entstehen, die Anschaffung eines eigenen Waffenschranks in Erwägung ziehen, zu dem nur er allein Zugang hat.
Aufbewahrung von Schlüssel und Zugangscode
Es kann nicht oft genug gesagt werden: der Waffenschrank darf nur von Euch oder bei gemeinschaftlicher Nutzung von der weiteren berechtigten Person geöffnet werden. Unberechtigten Personen muss der Zugriff auf Eure Waffen in jedem Fall verwehrt bleiben. Das Zugänglichmachen durch ein zu offensichtliches Schlüsselversteck oder die Weitergabe des Zugangscodes an den Ehepartner oder Kinder ist verboten. Der Schlüssel sollte demnach nicht in direkter Nähe des Waffenschranks aufbewahrt werden. Am besten wählt Ihr ein Versteck in einem anderen Raum. Der Code darf Euren Familienmitgliedern nicht genannt werden.
Fazit
Kein Legalwaffenbesitzer möchte eine verdachtsunabhängige Waffenkontrolle bei sich zu Hause durchgeführt wissen. Dennoch kann es passieren, dass eines Tages Mitarbeiter der Waffenbehörde vor der eigenen Tür stehen. Trotz allem verständlichen Unmut über diese Kontrollen und die anfallenden Kosten solltet Ihr Euch gut überlegen, wie Ihr den Behördenmitarbeitern begegnet. Auch hier bewährt sich das bekannte Sprichwort: „Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus.“
Wir haben mehrfach in früheren Beiträgen deutlich empfohlen, bei Kontakten mit Polizei und Behörden im Zusammenhang mit Euren Waffen keine Experimente einzugehen und Euren Gegenüber fair zu behandeln. Auch bei Waffenkontrollen solltet Ihr keine Angriffsfläche bieten. Bedenkt immer, dass rechtliche Konsequenzen im Hintergrund stehen können, wenn Ihr Eurer Mitwirkungspflicht nicht nach bestem Wissen und Gewissen nachkommt. Absichtliches und offensichtliches Blocken wird schnell erkannt. Die Folgen sind nicht absehbar und hängen vom Einzelfall ab.
Deshalb legen wir Euch auch dieses Mal nahe, keine Spielchen zur Verhinderung einer Waffenkontrolle zu spielen, auch wenn es dahingehend so einige Möglichkeiten gibt. Wer dafür sorgt, dass seine Waffen stets ordnungsgemäß verwahrt sind und sich mit den Behördenmitarbeitern gut stellt, braucht sich vor einer Waffenkontrolle nicht zu fürchten.
Hat Euch dieser Artikel gefallen? Ist bei Euch schon einmal eine verdachtsunabhängige Waffenkontrolle durchgeführt worden und welche Erfahrungen habt Ihr dabei gemacht? Sofern Euch Kosten in Rechnung gestellt wurden, waren diese vertretbar oder jenseits einer nachvollziehbaren Größenordnung? Lasst uns Eure Erfahrungen über die Kommentarfunktion zukommen.
Verdachtsunabhängige WaffenKontrolle hat 1× in 20 Jahren in 2019 stattgefunden. Sie kostete in Hamburg 35 Euronen. Aber auch danach wurde ich von der Behörde noch 2× aufgefordert, 30 Euro nur für das ziehen meiner Akte im Amt, ohne Sichtkontrolle der Waffen, zu zahlen. Im letzten Jahr war Ruhe. Es bleibt spannend…