Gastbeitrag von Daniel Fraske: „Die Grünen und das Waffengesetz – Zwischen eigenen Experten und Gefälligkeitsgutachten“

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Die verwunderlichen Aussagen von MdB Marcel Emmerich zum Waffenrecht

Am 11. April veröffentlichte MdB Marcel Emmerich, Wissenschaftlicher Referent bei Bündnis 90/Die Grünen, Waffenrechtsexperte und Obmann im Ausschuss für Inneres und Heimat, folgende Aussage auf Twitter:

„Extremisten kommen zu leicht an legale Schusswaffen & bei Behörden besteht Rechtsunsicherheit wegen der Entwaffnung. Dagegen müssen wir mit einer Nachschärfung des Waffenrechts vorgehen & alle Altfälle mit überprüfen. Ein Gutachten unterstützt das.“

emmerich marcel waffenrecht twitter

Dazu hängte er einen T-Online Artikel mit dem Titel „Grüne: Verfassungsschutz soll alle Waffenbesitzer durchleuchten“ an.

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Die Reaktionen ließen nicht lange auf sich warten, denn wer das Waffengesetz schon einmal gelesen und verstanden hat, der kann die Aussage von Marcel Emmerich nicht nachvollziehen. Sie ist schlicht und ergreifend unlogisch, weil:

  1. die rechtlichen Regelungen zur waffenrechtlichen Erlaubnis eindeutig sind, Rechtsunsicherheit ist daher ausgeschlossen
  2. das beste Gesetz nicht hilft, wenn es nicht durchgesetzt/vollzogen wird und Behörden den Hinweisen auf verdächtige Personen nicht nachgehen
  3. eine Nachschärfung wieder einmal nur die gesetzestreuen Legalwaffenbesitzer trifft
  4. es keine Altfälle bei Extremisten gibt, da bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit seit Einführung der Regelabfrage 2020 auch der Verfassungsschutz involviert ist und bei Vorliegen von Zweifeln die waffenrechtliche Erlaubnis nicht erteilt bzw. entzogen wird
  5. das angeführte Gutachten hinfällig ist, da es den unter Punkt 4 genannten Sachverhalt zur Einbeziehung des Verfassungsschutzes nur bei der Ersterteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis annimmt

An sich können solche Äußerungen nur als erschreckend eingestuft werden, vor allem unter der Berücksichtigung, dass Marcel Emmerich als „Waffenrechtsexperte“ bei Bündnis90/Die Grünen fungiert und unter anderem mit dem VDB (Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e.V.) bereits diverse Gespräche zum Thema Waffenrecht geführt hat. Da hätten wir schon ein wenig mehr erwartet, denn so grundlegende Themen wie unter 1-4 geschrieben, sind in den Gesprächen sicherlich behandelt worden.

Siehe dazu:

VDB-Kommunikation 02.02.2023
VDB-Kommunikation 30.08.2022
VDB-Kommunikation 31.03.2022

Wir haben Herrn Emmerich eine entsprechende Bemerkung unter seinem Post dagelassen:

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Doch wir sind nicht die Einzigen, die sich mit der Richtigstellung von Falsch- und Fehlinformationen durch Politiker, Medien oder sonstige „Experten“ beschäftigen und deren Aussagen hinterfragen. Da gibt es viele andere, die täglich mit offenen Augen und wachem Verstand unterwegs sind und mit Fakten untermauert einen enormen Beitrag für alle Legalwaffenbesitzer leisten. Einer davon ist Daniel Fraske, den wir bereits persönlich kennenlernen durften und der sich genauer mit dem bereits oben erwähnten „Gutachten“ und den weiteren Forderungen der Grünen hinsichtlich dem Waffengesetz beschäftigt hat.

Die folgenden Ausführungen entstammen zwei Beiträgen von Daniel auf Facebook. Wir möchten die Gelegenheit nutzen, diese auf unserer Seite mit freundlicher Genehmigung von ihm zu veröffentlichen.

Die Grünen und das Waffengesetz (von Daniel Fraske)

Lesen, gelesenes verstehen und bis drei zählen, sind Fähigkeiten, die ich von einem Politiker erwarten können möchte. Auch von Marcel Emmerich, von Bündnis 90/Die Grünen. Erneut fordern die Grünen eine Verschärfung des Waffengesetzes, denn es sei absurd, dass eine große Anzahl an Waffenbesitzern bisher nicht vom Verfassungsschutz überprüft wurde.

Schauen wir uns diese Absurdität einmal an.

Mit der Regelabfrage beim Verfassungsschutz wurde Ende Februar 2020 begonnen. Das geänderte Waffengesetz an sich, wurde zum 01.09.2020 wirksam. Seither heißt es in §5 des Waffengesetzes:

„Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

  1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
  2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
  3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
  4. die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.[…]“

In §4 heißt es:

„[…]Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen[…]“

„Mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren“, seit dem 01.09.2020, ist also wann? Was könnte bloß der Grund sein, warum „viele Waffenbesitzer“ bisher noch nicht überprüft wurden? Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit gibt es zudem keine „Altbestandsregelung“, wie es sie bei der Bedürfnisprüfung gibt. Der Überprüfung durch den Verfassungsschutz unterliegen daher alle Waffenbesitzer. Unabhängig davon, wann sie ihre Erlaubnis erteilt bekommen haben.

Der Umstand, dass diese Regelung bereits Teil des Gesetzes ist, ist möglicherweise auch der Grund, warum es keine entsprechende Forderung in dem Entwurf des BMIs gibt.

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Keine Waffen für Extremisten

Weiter fordert Emmerich, dass Extremisten nicht länger als „in der Regel unzuverlässig„, sondern als „grundsätzlich unzuverlässig“ eingestuft werden. Klingt erstmal sinnvoll. Aber was für Konsequenzen erwachsen daraus?

Für diese Regelung müsste der Verfassungsschutz zur Auskunft gegenüber der Behörde verpflichtet werden, auch wenn entsprechende Erkenntnisse aus geheimdienstlichen Tätigkeiten erlangt wurden und daher nicht an andere Behörden übermittelt werden dürfen (jeweiliges Landesverfassungsschutzgesetz).

Gleichzeitig würde diese Änderung bewirken, dass die Waffenbehörde tätig werden muss. Auch in Fällen in denen beispielsweise der Verfassungsschutz noch aktiv ermittelt, oder eine Razzia plant. Darüber hinaus könnte, dank dieser Regelung, jeder Extremist indirekt erfragen, ob er dem Verfassungsschutz bereits aufgefallen ist, indem er beispielsweise einen kleinen Waffenschein beantragt. Wird der KWS bewilligt, kann er sich sicher sein, nicht als Extremist eingestuft worden zu sein.

Große Razzien, verdeckte Ermittlungen und geheimdienstliche Tätigkeiten, würden auf diese Weise ad absurdum geführt werden. Natürlich ist der Wunsch nach einer generellen Unzuverlässigkeit von Extremisten nachvollziehbar. Aber man sollte schon auch abwägen, was eine entsprechende Änderung bedeutet und ob sie wirklich eine Verbesserung darstellt, oder sich einfach nur gut verkaufen lässt.

Fachgutachten oder Gefälligkeitsarbeit?

Das „Gutachten„, auf dem Bündnis 90/Die Grünen ihre aktuelle Forderung zum Waffengesetz aufbauen, wurde veröffentlicht. Blöd nur, dass diese Auftragsarbeit einen derart eklatanten Fehler aufweist, dass sowohl die aufgestellte These, als auch die darauf aufbauende Forderung, für die Katz sind.

Der Verfasser des „Gutachtens“ geht davon aus, dass die Zuverlässigkeitsprüfung – und damit auch die Regelabfrage beim Verfassungsschutz – nur bei der Ersterteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis durchgeführt wird. Daraus würden „Altfälle“ resultieren, bei denen Waffenbesitzer niemals vom Verfassungsschutz überprüft werden würden. Man müsse also eine neue Regelung schaffen, die es ermöglicht, „Altfälle“ ebenfalls vom Verfassungsschutz überprüfen zu lassen.

Das ist falsch! Der Autor des Gutachtens ist scheinbar davon ausgegangen, dass §4 WaffG sich nur auf die Beantragung bezieht und daher den Abs. 3 ignoriert. Dieser besagt:

„Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen[…]“

Die Überprüfung der Zuverlässigkeit beinhaltet dabei, seit 2020, immer eine Regelabfrage beim Verfassungsschutz (vgl. §5 Abs. 5, WaffG). Die Theorie der „Altfälle“ ist somit vom Tisch.

Der Verfassungsschutz im Dunkeln?

Auch wird in dem Gutachten bemängelt, dass der Verfassungsschutz zwar zum Nachbericht gegenüber der zuständigen Waffenbehörde verpflichtet wäre, der Verfassungsschutz aber ja nicht wissen könne, ob eine Person Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist.

Auch das ist leider falsch. Denn die Waffenbehörde wendet sich nur in zwei Fällen an den Verfassungsschutz:

  1. Überprüfung der Zuverlässigkeit wegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis
  2. Um dem Verfassungsschutz mitzuteilen, dass sie einer Person keine Erlaubnis erteilt wurde oder einer Person eine entsprechende Erlaubnis entzogen wurde

Punkt 2 hat den Grund, dass die Verfassungsschutzbehörde, die zwecks Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen hat.

Mit anderen Worten: Die personenbezogenen Daten dürfen beim Verfassungsschutz nur gespeichert werden, solange die betreffende Person Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist. Wer spätestens daraus nicht interpolieren kann, dass die Information, ob eine Person eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt, bei einem Inlandsgeheimdienst abrufbar ist, dem kann ich auch nicht mehr helfen.

Aus Regelunzuverlässigkeit wird absolute Unzuverlässigkeit?

Die Grünen haben aber noch eine weitere Forderung. Sie möchten, dass aus der Regelunzuverlässigkeit für Extremisten (§5 Abs. 1, WaffG), eine absolute Unzuverlässigkeit (§5 Abs. 2, WaffG) wird. Das dazu herangezogene Gutachten weist darauf hin, dass diesem Vorhaben verfassungsrechtlich nichts im Wege steht. Es beantwortet aber nicht die Frage, ob eine solche Änderung notwendig wäre, um Extremisten und Reichsbürgern die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu entziehen.

Da die Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) zu §5 WaffG sehr eindeutig sagt, dass die Unterschiede zwischen Abs. 1 (Unzuverlässigkeit) und Abs. 2 (Regelunzuverlässigkeit) sich daraus ergeben, dass es für Abs. 1 keine Härtefallregelung gibt und die Regelunzuverlässigkeit auf einer „widerlegbaren Vermutung“ beruht, finde ich es schwierig, eine rationale Begründung für diesen Vorschlag zu finden.

Besonders vor dem Hintergrund, dass Reichsbürgern auch bereits gem. Abs. 1 die Erlaubnisse entzogen werden konnten, weil ihr „Reichsbürgersein“ eine Tatsache darstellte, die die Annahme rechtfertigte, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, oder diese Gegenstände nicht sachgemäß oder sorgfältig verwahren werden (z.B. OVG NRW, vom 15.09.2017).

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