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Der Gesetzgeber erlaubt grundsätzlich nur volljährigen Personen den Umgang mit Waffen und Munition. Durch das Waffengesetz werden jedoch Ausnahmen und besondere Regelungen geschaffen, die auch minderjährigen Personen den Umgang mit Waffen und Munition ermöglichen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis darf dieser Personengruppe jedoch nicht erteilt werden. Sie erhalten keine Waffenbesitzkarte und dürfen auch bei Waffenhändlern weder Waffen noch Munition erwerben.
Folgende Personengruppen und Regelungen werden unterschieden:
Kinder unter 12 Jahren (§27 IV WaffG)
Schießen auf Schießstätten mit Feder- und Luftdruckwaffen sowie Waffen angetrieben mit kalten Gasen ist ihnen erlaubt, sofern:
- über einen Verein eine Begabung für den Schießsport festgestellt wurde
- die körperliche und geistige Reife durch den Umgang mit Waffen und Munition nicht beeinträchtigt wird
- die Ausübung unter stetigem Beisein einer geeigneten Aufsichtsperson stattfindet
- ein Erziehungsberechtigter anwesend ist bzw. seine Einverständniserklärung in schriftlicher Form vorliegt
Jugendliche zwischen dem 12. – 14. Lebensjahr (§27 III WaffG)
Schießen auf Schießstätten mit Feder- und Luftdruckwaffen sowie Waffen angetrieben mit kalten Gasen ist ihnen erlaubt, sofern:
- die Ausübung unter stetigem Beisein einer geeigneten Aufsichtsperson stattfindet
- ein Erziehungsberechtigter anwesend ist bzw. seine Einverständniserklärung in schriftlicher Form vorliegt
Jugendliche zwischen dem 14. – 18. Lebensjahr (§27 III WaffG)
Erlaubnis zum Schießen auf Schießstätten mit:
- Feder- und Luftdruckwaffen sowie Waffen angetrieben mit kalten Gasen
- sonstigen Schusswaffen mit maximalem Kaliber von 5,6mm/.22lr (nicht mehr als 200 Joule Mündungsenergie)
- Einzellader Langwaffen mit glatten Läufen mit maximalem Kaliber 12
und unter den Voraussetzungen, dass:
- die Ausübung unter stetigem Beisein einer geeigneten Aufsichtsperson stattfindet
- ein Erziehungsberechtigter anwesend ist bzw. seine Einverständniserklärung in schriftlicher Form vorliegt
Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres benötigen ein fachpsychologisches Gutachten vor dem Erwerb ihrer ersten großkalibrigen Waffe. Ebenfalls gelten andere Bedingungen für Jugendliche in der Jagdausbildung.